Satzung des Freundeskreises des Gymnasiums Vogelsang e.V.

 

(aktualisierte Fassung vom 13.06.2015, hier als pdf)

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis des Gymnasiums Vogelsang" (FGV), nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
2. Der Sitz des Vereins ist Solingen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Freundeskreis des Gymnasiums Vogelsang verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe, sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Die finanzielle Unterstützung besonders förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler sowie die Vergabe von Stipendien an besonders förderungswürdige Abiturienten und
Abiturientinnen des Gymnasiums Vogelsang.
b) Die finanzielle Unterstützung ausgewählter Projekte oder Exkursionen, die zur Förderung der künstlerischen oder kulturellen Bildung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Vogelsang geeignet sind.
c) Die finanzielle Unterstützung der Schulbibliothek zur Förderung der literarischen Ausbildung.
d) Die finanzielle Unterstützung der Schulzeitung.
e) Die Studien- und Berufsberatung von Schulabgängern.
f) Die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Kunst-, Musik- und TheaterArbeitsgemeinschaften und daraus resultierender öffentlicher Aufführungen zur Förderung der kulturellen Begegnung und Volksbildung.
g) Die finanzielle Unterstützung der Schule bei der Anschaffung von Lehrmitteln in den Naturwissenschaften zur Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung der Schüler.
4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der unter § 2, Absatz 2 genannte satzungsgemäße Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede/r ehemalige Schüler/in des Gymnasiums Vogelsang sowie jede ehemalige oder aktive Lehrkraft werden. Dem Verein können außerdem Personen beitreten,
die sich dem Gymnasium Vogelsang besonders verbunden fühlen. Alle Abiturienten des Gymnasiums Vogelsang erhalten automatisch für ein Jahr den Status eines beitragsfreien
Gastmitgliedes. Dieser Status kann in begründeten Fällen vom Vorstand auch anderen Personen einmalig für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden.
2. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Der Beitritt bedarf keiner besonderen Form; die erstmalige Überweisung des Mitgliedsbeitrages genügt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitgliedes.
b) Förmlichen Ausschluss, der nur durch einen mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Ein Ausschluss kann nur beantragt werden, wenn ein Mitglied auf schwerwiegende Weise gegen den Vereinszweck verstoßen oder den guten Ruf des Vereins geschädigt hat.
c) Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied zwei Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat.
d) Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Es gilt eine Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

§ 4 Geschäftsjahr - Mitgliedsbeitrag
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.
2. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich hierzu bei Eintritt in den Verein, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Januar ein. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Bei Neumitgliedern erfolgt der Einzug, sofern keine Zahlung in bar bei Eintritt erfolgt ist, unmittelbar nach Eintritt. Es werden stets volle Jahresbeiträge eingezogen. Für Bestandsmitglieder gilt die Wahlmöglichkeit einer Überweisung oder eines Dauerauftrages.
4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie dem jeweiligen Direktor des Gymnasiums Vogelsang bzw. einem von ihm zu bestimmenden Vertreter aus dem Lehrkörper des Gymnasiums Vogelsang.
b) Die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Schatzmeister und den Schriftführer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Wahl des Geschäftsführers und des Schriftführers erfolgt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der darauf folgenden Hauptversammlung eine Nachwahl stattzufinden. In der Zwischenzeit kann das Amt durch ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied des Vereins kommissarisch besetzt werden. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder möglich. Gegen diesen Beschluss kann der/ die Betroffene die Entscheidung der Hauptversammlung anrufen. Zu diesem Zwecke kann er/sie die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
3. Zusammen mit dem Schatzmeister werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung benannt.
4. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu einer Beratung zusammenzukommen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf Mitglieder, darunter zumindest der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
4. Der Vorstand kann aus den Mitgliedern einen Beirat berufen, sofern es die Geschäftslage erforderlich macht.
5. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten jeweils allein den Verein nach außen hin in allen rechtlichen Angelegenheiten. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied zur
Vornahme von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften jeder Art ermächtigen. Die Ermächtigung ist frei widerruflich.
6. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Vorstandes Protokolle zu fertigen, welche vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder vom Schriftführer und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sollen Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die beratenen Sachen, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
7. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet jährlich der ordentlichen Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Rechenschaftsbericht über das vergangene
Geschäftsjahr so zeitig fertig zu stellen, dass eine ordnungsgemäße Kassenprüfung vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden kann. Er ist verpflichtet, die Kassenprüfer bei ihrer Tätigkeit in jeglicher Hinsicht zu unterstützen. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen aus dem Vereinsvermögen darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers leisten.
8. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
9. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sollte diese Geschäftsordnung Festsetzungen dieser Satzung verändern, bedarf sie der Genehmigung der ordentlichen
Jahreshauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
11. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins geschlossenen Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladungen des Vorstandes per Brief oder e-Mail, je nach vom Mitglied gewünschtem und in den Stammdaten hinterlegtem Benachrichtigungsweg, an die Mitglieder einberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Termin der Versammlung zu erfolgen.
2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und lässt diese den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zukommen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen, dass die Tagesordnung durch die Behandlung weiterer Angelegenheiten ergänzt wird. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat in diesem Fall die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die nicht die Änderung der Satzung betreffen und die dem Vorstand erst nach diesem Termin zugehen, bedürfen zu ihrer Behandlung der ausdrücklichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, müssen dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Vorstand teilt diese Anträge den Mitgliedern so rechtzeitig schriftlich mit, dass sie den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann Gäste zulassen; Gäste müssen ausgeschlossen werden, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied; es verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann nur in Anwesenheit und persönlich ausgeübt werden. Übertragungen des Stimmrechtes sind nicht möglich. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Nur auf besonderen Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hin wird eine geheime oder namentliche Abstimmung durchgeführt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten nur dann als gefasst, wenn sie mindestens mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als nicht gefasst.
7. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat jährlich folgende Aufgaben: − Jahresbericht des Vorstandes − Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters − Bericht der Kassenprüfer − Entlastung des Schatzmeisters − Beschluss des Haushaltes
9. Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat zusätzlich folgende Aufgaben:
− Entlastung zweier Vorstandsmitglieder
− Neuwahl zweier Vorstandsmitglieder
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Verlangen des Vorstandes, auf Beschluss einer Mitgliederversammlung oder wenn mindestens 25 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangt.
11. Über den Verlauf und die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer oder ein Stellvertreter Protokolle zu verfertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder vom Schriftführer und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sollen Ort und Zeit der Versammlung, Namen der Teilnehmer, die beratenen Sachen, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Protokolle aller Mitgliederversammlungen einzusehen.

§8 Datenschutz
1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der Freundeskreis die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und Verein und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken. Eine kommerzielle Nutzung der Mitgliederdaten ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ist es dem Verein aber möglich, einen Dritten mit der Datenverarbeitung zu beauftragen, sofern dieser die Daten ausschließlich im Vereinssinne und im Auftrag nutzt und eine kommerzielle Nutzung der Daten ausschließt.
2. Um die Aktualität der Mitgliederdaten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein per Brief, E-Mail oder durch ein angebotenes Internet-Formular mitzuteilen.
3. Über die Mitgliederdaten hinaus betreibt der Verein zusammen mit der Schule eine Ehemaligenkartei, in die sich alle Ehemaligen der Schule eintragen können. Der Verein behält sich vor, die in diesem Sinne gesammelten elektronischen und postalischen Kontaktdaten für Vereinszwecke (z.B. zum Versand von Einladungen zu Vereins- und Schulevents) zu nutzen. Es findet aber keine kommerzielle Nutzung dieser Daten statt.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Freundeskreises des Gymnasiums Vogelsang kann nur auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag ist den Mitgliedern vom Vorstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Tagesordnung mitzuteilen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fungieren der Geschäftsführer und der Schatzmeister als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen an die Stadt
Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Gymnasiums Vogelsang zu verwenden hat.